Blog - Rechtsprechung zur Panoramafreiheit
Panoramafreiheit für nicht-ortsfeste Kunstwerke
Beim vorliegenden Streitfall geht es um das an den Kreuzfahrtschiffen der Klägerin angebrachte Kunstwerk "AIDA Kussmund", dessen ausschließliche Nutzungsrechte vom Künstler und Urheber Feliks B. hierfür eingeräumt wurden.
Streitpunkt war ein auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichtes Foto, wo eines der Kreuzfahrtschiffe der Klägerin, mit dem geschützten Werk "AIDA Kussmund" zu sehen war.
Das zuständige Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass aufgrund der im §59 Urhebergesetz geltenden Regelung der "Panoramafreiheit" das Fotografieren von geschützten Werken im öffentlichen Raum gestattet sei.
In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht machte die Klägerin jedoch geltend, dass §59 des Urhebergesetzes nicht anwendbar sei. Da das Kunstwerk "AIDA Kussmund" nicht-ortsfest an einem Schiff angebracht ist, unterliege es nach Auffassung der Klägerin nicht der "Panoramafreiheit" und dürfe von der Beklagten daher auch nicht veröffentlicht werden.
Ein wesentliches Merkmal der "Panoramafreiheit" ist, dass das Foto von einem öffentlich zugänglichen Ort aus aufgenommen wurde. Der Klägerin zufolge könnte das geschützte Werk "AIDA Kussmund" jedoch auch von einem privaten Gelände aus fotografiert worden sein.
Das Berufungsverfahren war erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das abgebildete Werk "AIDA Kussmund" sehr wohl der "Panoramafreiheit" gemäß §59 Urhebergesetz unterliegt.
Das an einem Schiff angebrachte Werk befinde sich "bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen in Plätzen" im Sinne des §59 Urhebergesetz. "Bleibend" bedeute jedoch nicht zwingend eine ortsfeste Anbringung im öffentlichen Raum, womit sich ermitteln ließe, ob der Aufnahmestandort tatsächlich öffentlich zugänglich ist.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass nicht der konkrete Aufnahmestandort entscheidend ist, sondern dass die Aufnahme "den Blick aus dem öffentlichen Raum" zeigt.
Diese Regelung sei nach Meinung des Oberlandesgerichts übrigens auch auf geschützte Werke an Fahrzeugen, die sich erwartungsgemäß im öffentlichen Raum bewegen, anwendbar.
Als Fotograf muss man daher grundsätzlich zwischen ortsfesten und nicht-ortsfesten Werken unterscheiden. Beim Fotografieren von nicht-ortsfesten Werken sollte beachtet werden, dass eine Perspektive gewählt wird, die der Allgemeinheit typischerweise zugänglich ist.
Nur in diesem Fall trifft die Regelung zur "Panoramafreiheit" gemäß §59 Urhebergesetz zu.
Quelle: GRUR-Prax 2016, Heft 3, S. 63
Auch wir waren nach unserer Norwegenreise mit dieser Problematik konfrontiert, da wir zahlreiche Landschaftsaufnahmen von Fjorden mit darauf sichtbaren Schiffen auf unserer Internetseite veröffentlichen wollten.
Um Schwierigkeiten generell aus dem Weg zu gehen, hatten wir diesbezüglich bei den entsprechenden Reedereien schriftlich angefragt und um die Freigabe zur Veröffentlichung gebeten. Dies wurde auch grundsätzlich erlaubt, jedoch unter der Bedingung, dass die Schiffe in ihrem üblichen Umfeld abgebildet sind.
Unsere schriftlichen Anfragen hatten aber einen weiteren Grund. Bei den aufgenommenen Schiffsmotiven war oft das Firmenlogo (in der Regel eine geschützte Marke) der entsprechenden Reederei zu sehen.
Geschütze Marken unterliegen jedoch dem Markenrecht, welches eine Regelung ähnlich der "Panoramafreiheit" im Urhebergesetz nicht kennt. Für die Veröffentlichung eines Fotos mit einer geschützten Marke muss daher stets der Markeninhaber seine Zustimmung geben.
Alternativ könnte die abgebildete, geschützte Marke mit einem Weichzeichner auf dem Foto unkenntlich gemacht werden.