Blog - Rechtsprechung zu Hyperlinks
Zulässigkeit von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Fotos
HINTERGRUND
Urheberechtlich geschützte Fotos werden oft ohne Zustimmung des Fotografen in fremde Internetseiten eingebettet, zudem ohne über die rechtlichen Kosequenzen nachzudenken. Dies geschieht typischerweise durch Kopieren des Originalfotos und Speichern auf dem fremden Webserver.
Alternativ kann aber auch ein Hyperlink auf den Speicherort des Originalfotos gesetzt werden. Um diesen Speicherort zu ermitteln, bewegt man z.B. im Firefox-Browser den Mauszeiger auf das betreffende Foto, drückt die rechte Maustaste und wählt im Kontextmenü "Grafik-Info anzeigen".
Diese Adresse kann man nun in die Adresszeile des Browsers einfügen. Nach Drücken der Enter-Taste erscheint lediglich das Foto im Browserfenster ohne die zugehörige Website.
Auf diese Art und Weise lässt sich das Foto leicht in die eigene Website einbinden. Dazu muss im HTML-Befehl für die Anzeige eines Fotos (<img src"...">) im Datenfeld "src" lediglich die soeben ermittelte Adresse eingetragen werden.
Dieser Vorgang wird auch "Hotlinking" genannt, ist vom Urheber des Fotos natürlich nicht gewünscht und führt dann oft zu einem Rechtsstreit.
STREITFALL
Im vorliegenden Streitfall war auf dem Webserver einer Schule das Referat eines Schülers eingestellt worden. Dieses Referat enthielt ein Foto des Klägers (Berufsfotograf), ohne dessen Zustimmung eingeholt zu haben. Stattdessen wurde es von einer fremden, frei zugänglichen Internetseite heruntergeladen.
Der Kläger machte die Verletzung seines Vervielfältigungsrechts gemäß § 16 UrhG sowie seines Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG geltend.
Die Beklagte (Schule) behauptete jedoch, da das Foto bereits auf einer frei zugänglichen Internetseite sei, habe das Einstellen des Referats auf der Website der Schule nicht den Charakter einer öffentlichen Zugänglichmachung.
Demnach handele es sich auch nicht um eine öffentliche Wiedergabe, wenn lediglich auf das Foto verlinkt wird.
ENTSCHEIDUNG
In seinem Beschluss äußert der BGH Zweifel an der Argumentation der Beklagten und gibt dem Kläger Recht.
Die Zulässigkeit von Hyperlinks ist maßgeblich für das Funktionieren des Internets und damit urheberrechtlich unbedenklich. Im vorliegenden Fall wurde jedoch kein Hyperlink gesetzt, sondern das Foto kopiert und dauerhaft auf dem Server der Beklagten gespeichert.
Beim einfachen Verlinken hat der Urheber nach wie vor die volle Kontrolle über sein eigenes Foto. Beim Kopieren und Abspeichern des Fotos auf einem fremden Webserver behält der Urheber diese Kontrolle jedoch nicht.
Außerdem wird im vorliegenden Fall durch die Beklagte nicht das Originalfoto online veröffentlicht, sondern eine eigens erstellte Vervielfältigung des Fotos.
PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN
Das Verlinken und Einbetten eines urheberrechtlich geschützten Fotos stellt nach Auffassung des BGH keine Verletzung des Urheberrechts dar. Dies beinhaltet auch die oben beschriebene Technik "Hotlinking".
Das "Hotlinking" ist für den Urheber des Fotos natürlich ein unerwünschter Vorgang. Schließlich möchte der Fotograf entscheiden, wo sein Foto veröffentlicht wird, um evtl. auch Einnahmen daraus zu erzielen.
Auch wird durch das "Hotlinking" von Fotos die Rechenleistung des Webservers, auf dem die Website mit dem Originalfoto gespeichert ist, erheblich beansprucht (Stichwort "bandwith theft").
Glücklicherweise gibt es gegen diese Art der illegalen Nutzung eigener Fotos intelligente Techniken. Im nächsten Beitrag zu diesem Thema werden einige Praxistipps erläutert, um das "Hotlinking" eigener Fotos wirkungsvoll zu verhindern.
Quelle: GRUR-Prax 2017, Heft 7, S. 168